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Gemeinde Lechaschau

Fertigstellungsmeldung von Photovoltaikanlagen

Photovoltaik

Durch die mit 01.09.2023 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 64/2023 wurden die Bestimmungen über die Bauvollendung in § 44 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) um einen Absatz 8 ergänzt, welcher wie folgt lautet:
„Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.“
Dieser neuen Bestimmung nach müssen Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, nach der Fertigstellung der Baubehörde gemeldet werden.
(Die Fertigstellung anzeige- und bewilligungspflichtiger PV-Anlagen war bisher schon nach § 44 Abs 1 und 3 TBO 2022 anzeigepflichtig.)
Die Meldeverpflichtung des Bauherrn wurde vorgesehen, um der Behörde ausreichende Informationen auch über den Bestand jener Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, zu verschaffen und um die von solchen Anlagen wegen der bestehenden elektrischen Spannungen ausgehenden Gefahren in verschiedenen Situationen ausreichend berücksichtigen zu können. Derartige Informationen sind besonders für die Feuerwehren für einsatztaktische Überlegungen bzw. im Einsatzfall notwendig.

Für die Meldung steht Ihnen das beiliegende Formular zur Verfügung.
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15.11.2023 08:02