Gemeinde Lechaschau
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Grundsätzlich ist gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer genehmigten Mitverwendung gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 PyroTG, die eine bescheidmäßige Einzelentscheidung mit den erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen darstellt. Zuständig dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion (im Gebiet einer Gemeinde für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist).
Von diesem grundsätzlichen Verbot kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind. Diese Ausnahme betrifft lediglich bestimmte, näher zu bezeichnende, in der Verordnung präzise darzustellende Teile eines Ortsgebietes (z.B. Ortsteil, Grundstücksnummer, planliche Darstellung u.dgl.) und nicht das gesamte Ortsgebiet.
Eine solche Verordnung gibt es für das Gemeindegebiet von Lechaschau NICHT.
30.11.2023 07:00